Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
§ 5.
Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179271
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