vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme

§ 5.

Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179271

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)