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§ 8 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

3. Abschnitt

Marktstatistik

§ 8

(1) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben jeweils je Verbraucherkategorie und Größenklasse des Bezugs zu melden:

  1. 1. jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten in Eurocent/kWh:
  1. a) den reinen Energiepreis ohne Steuern und Abgaben,
  2. b) die auf den Energiepreis erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Verbesserung bzw. Erhaltung der Luftqualität, des Klima oder der Umwelt,
  3. c) die Umsatzsteuer;
  1. 2. für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres:
  1. a) die Abgabe an Endverbraucher,
  2. b) die Anzahl der Endverbraucher, die unter Berufung auf die Grundversorgung versorgt werden, zu melden;
  1. 3. zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der Endverbraucher.

(2) Die Netzbetreiber haben zu melden:

  1. 1. jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats die durchgeführten Versorgerwechsel jeweils je Verbraucherkategorie und Größenklasse des Bezugs;
  2. 2. jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember die mengengewichteten durchschnittlichen Erlöskomponenten in Eurocent/kWh jeweils je Verbraucherkategorie und Größenklasse des Bezugs:
  1. a) die Systemnutzungsentgelte ohne Steuern und Abgaben,
  2. b) die auf die Systemnutzungsentgelte erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Verbesserung bzw. Erhaltung der Luftqualität, des Klima oder der Umwelt,
  3. c) die Umsatzsteuer;
  1. 3. jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres:
  1. a) die eingeleiteten und durchgeführten (Zugänge und Abgänge jeweils getrennt) Versorgerwechsel jeweils getrennt nach Lieferanten,
  2. b) die Neuanmeldungen und Abmeldungen jeweils getrennt nach Lieferanten,
  3. c) die Anzahl der Abschaltungen und der Wiederaufnahmen der Belieferung nach erfolgter Abschaltung, wobei Abschaltungen wegen Zahlungsverzug und Wiederaufnahmen der Belieferung nach erfolgter Abschaltung wegen Zahlungsverzug jeweils getrennt anzugeben sind,
  4. d) die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010;
  1. 4. zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der Zählpunkte jeweils getrennt nach Lieferanten.

    Für Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh kann die Meldung gemäß Z 2 unterbleiben.

(3) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde vom Monatsersten 00.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr je Regelzone zu melden:

  1. 1. die Menge der Ausgleichsenergie gesamt;
  2. 2. die Preise der Ausgleichsenergie.

    Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.

(4) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats je Regelzone die Zusammensetzung der von den Regelzonenführern verrechneten Kosten und Erlöse für Regelenergie in Euro zu melden.

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