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§ 9 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

4. Abschnitt

Statistik über erneuerbare Energieträger

§ 9

(1) Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger hat die E-Control zusätzlich zu den gemäß § 5 Abs. 3 und 4 (Monatswerte) und § 6 Abs. 2 (Jahreswerte) erhobenen Daten die für die Herkunftsnachweise gemäß § 10 Abs. 6 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, erfassten Daten zu verwenden.

(2) Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger haben die Betreiber rohstoffabhängiger Ökostromanlagen für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats die genutzten bzw. abgegebenen Wärmemengen, jeweils gegliedert nach Eigenverbrauch und Abgabe an Dritte zu melden.

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