Wochenwerte
§ 4
Die öffentlichen Erzeuger haben für jeden Mittwoch für den Erhebungszeitpunkt 24.00 Uhr zu melden:
- 1. den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern;
- 2. den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.
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