5. Abschnitt
Ökostromförderstatistik
§ 10
Für die Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern gemäß ÖSG 2012 haben zu melden:
- 1. die Ökostromabwicklungsstelle
- a) vierteljährlich die von der Ökostromabwicklungsstelle übernommenen Mengen an elektrischer Energie,
- b) vierteljährlich die gesamte Menge des an die Stromhändler zugewiesenen Ökostroms sowie die dafür eingenommenen Entgelte,
- c) vierteljährlich die Menge der und den Aufwand für Ausgleichsenergie, aufgegliedert im Sinne des § 37 Abs. 4 ÖSG 2012,
- d) die Anzahl der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen sowie die Anzahl der im Jahresverlauf aus dem Fördersystem ausgeschiedenen und neu hinzugekommenen Ökostromanlagen,
- e) die gesamte Engpassleistung der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen,
- f) jährlich die gesamten zur Verfügung stehenden Fördermittel und vierteljährlich die gemäß den Einspeisetarifen ausbezahlten Fördermittel,
- g) jährlich die von den Ländern gemäß § 18 Abs. 5 des ÖSG 2012 zur Verfügung gestellten Mittel;
- 2. der Landeshauptmann die Bescheide gemäß § 7 ÖSG 2012 für genehmigte Ökostromanlagen jeweils getrennt je Anlage unter Angabe folgender Informationen:
- a) technische Kennzahlen der Anlage wie insbesondere Technologie und Engpassleistung,
- b) alle Landes- und, soweit bekannt, kommunalen und sonstigen Förderungen und
- c) den Ökostrombescheid in einem elektronisch verwertbaren Format.
- 3. die Anlagenbetreiber unmittelbar nach erfolgter Inbetriebnahme bzw. nach erfolgtem Umbau einer genehmigten Ökostromanlage die Investitionskosten für diese Anlage.
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