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§ 10 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

5. Abschnitt

Ökostromförderstatistik

§ 10

Für die Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern gemäß ÖSG 2012 haben zu melden:

  1. 1. die Ökostromabwicklungsstelle
  1. a) vierteljährlich die von der Ökostromabwicklungsstelle übernommenen Mengen an elektrischer Energie,
  2. b) vierteljährlich die gesamte Menge des an die Stromhändler zugewiesenen Ökostroms sowie die dafür eingenommenen Entgelte,
  3. c) vierteljährlich die Menge der und den Aufwand für Ausgleichsenergie, aufgegliedert im Sinne des § 37 Abs. 4 ÖSG 2012,
  4. d) die Anzahl der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen sowie die Anzahl der im Jahresverlauf aus dem Fördersystem ausgeschiedenen und neu hinzugekommenen Ökostromanlagen,
  5. e) die gesamte Engpassleistung der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen,
  6. f) jährlich die gesamten zur Verfügung stehenden Fördermittel und vierteljährlich die gemäß den Einspeisetarifen ausbezahlten Fördermittel,
  7. g) jährlich die von den Ländern gemäß § 18 Abs. 5 des ÖSG 2012 zur Verfügung gestellten Mittel;
  1. 2. der Landeshauptmann die Bescheide gemäß § 7 ÖSG 2012 für genehmigte Ökostromanlagen jeweils getrennt je Anlage unter Angabe folgender Informationen:
  1. a) technische Kennzahlen der Anlage wie insbesondere Technologie und Engpassleistung,
  2. b) alle Landes- und, soweit bekannt, kommunalen und sonstigen Förderungen und
  3. c) den Ökostrombescheid in einem elektronisch verwertbaren Format.
  1. 3. die Anlagenbetreiber unmittelbar nach erfolgter Inbetriebnahme bzw. nach erfolgtem Umbau einer genehmigten Ökostromanlage die Investitionskosten für diese Anlage.

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