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§ 8 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zulässigkeit der Errichtung

§ 8.

(1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn

  1. 1. die Gründungserklärung dem § 7 entspricht,
  2. 2. der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
  3. 3. das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient,
  4. 4. das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und
  5. 5. das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.

(2) Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178245

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