Umwandlung von Stiftungen in Fonds
§ 25.
(1) Stiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, aber durch die Verwendung des Vermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes durch mindestens fünf Jahre gewährleistet ist, sofern dem Gründerwillen nichts anderes entspricht.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Gründungserklärung zu erfolgen. Auf diese Änderung der Gründungserklärung ist § 11 sinngemäß anzuwenden.
(3) Über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus kann eine Umwandlung nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Z 6) erfolgen.
(4) Umwandlungen nach Abs. 1 sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Fonds nach diesem Bundesgesetz weiter.
Schlagworte
Stiftungsregister
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40178262
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