5. Abschnitt
Beendigung Ende der Rechtspersönlichkeit
§ 24.
Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung oder eines Fonds endet mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert die Stiftung oder der Fonds die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.
Schlagworte
Stiftungsregister
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40178261
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