§ 7
Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 4 bis 6 bestimmten Einrechnungen auf diese Vertragslehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
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