§ 8
Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamtgleichhaltung gemäß den §§ 4 bis 6 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 5 und 6 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
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