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§ 4 PD-Nebenleistungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2021

§ 4.

(1) Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogischen Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
  2. 2. die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
  3. 3. die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
  4. 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
  5. 5. die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.

(2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern

Wochenstunden

bis 200

2,75

201 bis 400

3,63

401 bis 500

4,125

501 bis 600

4,62

601 bis 700

5,115

701 bis 800

5,61

801 bis 900

6,105

901 bis 1000

6,6

1001 bis 1100

7,095

1101 bis 1200

7,59

1201 bis 1300

8,085

1301 bis 1400

8,58

1401 bis 1500

9,075

1501 bis 1600

9,57

1601 bis 1700

10,065

1701 bis 1800

10,56

1801 bis 1900

11,055

1901 bis 2000

11,55

2001 bis 2100

12,045

2101 bis 2200

12,54

2201 bis 2300

13,035

2301 bis 2400

13,53

2401 bis 2500

14,025

2501 bis 2600

14,52

2601 bis 2700

15,015

2701 bis 2800

15,51

2801 bis 2900

16,005

2901 bis 3000

16,5

3001 bis 3100

16,995

mehr als 3100

18,7

  

(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder schulautonomer Vertiefungen oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.

(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt

  1. 1. die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
  2. 2. die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
  3. 3. die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
  1. 1. 1,216 Wochenstunden bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
  2. 2. 2,431 Wochenstunden bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.

(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.

(6) Die Gleichhaltungen gemäß Abs. 3, 4 und 4a gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Gleichhaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

20009423

Dokumentnummer

NOR40237997

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