§ 3.
(1) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird | Wochenstunden |
bis zur 25. Klasse | je Klasse 1,459 |
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse | je Klasse 1,216 |
ab der 51. Klasse | je Klasse 0,851 |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,608 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(3) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird | Wochenstunden |
bis zur 25. Klasse | je Klasse 1,337 |
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse | je Klasse 1,216 |
ab der 51. Klasse | je Klasse 0,851 |
(4) Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt diese Klasse entsprechend der Anzahl der Ausbildungsschwerpunkte.
(5) Die Bildungsdirektion hat nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben nach Befassung der oder des zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements die sich für technische Lehranstalten ergebenden Einrechnungen in die Lehrverpflichtung um bis zu 10% einer Schule zu erhöhen, wenn eine Fachrichtung einzügig begonnen wurde und einzügig geführt wird. Wird eine Fachrichtung sowohl in der Fachschule als auch in der Höheren Lehranstalt oder als Sonderform geführt, darf keine Erhöhung genehmigt werden. Die Erhöhung ist jeweils für ein Schuljahr zu befristen.
(6) Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung tritt.
(7) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 bis 5 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten, Werkstättenlabore oder Bauhöfe und auf die Anzahl der Klassen, für die die betreffenden Werkstätten, Werkstättenlabore und Bauhöfe in Betracht kommen, aufzuteilen.
(8) Jahrgänge gelten als Klassen.
Schlagworte
Werkstättenunterricht
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Gesetzesnummer
20009423
Dokumentnummer
NOR40217214
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