§ 2
(1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung folgender Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
| 2,431 Wochenstunden bis drei Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, |
4,862 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche nicht überschreitet, | |
7,293 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche überschreitet. | |
| 0,275 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler. |
(2) Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Wahrnehmung der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamtanzahl an Wochenstunden auf diese Vertragslehrpersonen in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Gleichhaltung gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)