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§ 8 WBIB-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Evaluierung

§ 8

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dieses Bundesgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2021, vor allem im Hinblick auf die zusätzlich erreichte Wohnbauleistung zu evaluieren.

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