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§ 9 WBIB-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 9

(1) Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 7 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden.

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