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§ 10 WBIB-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Schlussbestimmungen

§ 10

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz, ausgenommen § 7, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 7 tritt mit dem auf die Nichtuntersagung der Bundeshaftung durch die Europäische Kommission folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Nichtuntersagung der Bundeshaftung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Eine Betrauung der WBIB gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 durchzuführen, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß § 2 Abs. 2 beantragt worden ist. Dabei sind jedenfalls vorzulegen:

  1. 1. ein Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung,
  2. 2. ein Geschäftsplan, der insbesondere den Zielsetzungen des § 1 und den Bedingungen des § 2 Abs. 3 entspricht sowie
  3. 3. Finanzierungsvereinbarungen mit oder zumindest schriftliche Absichtserklärungen von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 2.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung:

  1. 1. eine Verlängerung der in Abs. 4 genannten Frist um weitere höchstens sechs Monate anzuordnen,
  2. 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass binnen aufrechter Frist gem. Abs. 4 (oder gegebenenfalls Z 1) zwei oder mehrere auf die Einrichtung einer WBIB gemäß § 2 gerichtete Anträge auf eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde einlangen, wobei insbesondere der Bundes-Haftungsbetrag gemäß § 7 insgesamt nicht überschritten werden darf und die jeweilige Höhe des von den Antragstellern tatsächlich eingezahlten Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 und 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

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