Reparaturen und Änderungen
§ 51
(1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein druckführendes Gerät präventiv oder weil es den Sicherheitsbestimmungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnung nicht mehr entspricht oder nicht mehr sicher betrieben werden kann, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Instandsetzungsschweißung, Ersatz von Komponenten oder Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der einen sicheren bestimmungsgemäßen Betrieb zumindest bis zur nächsten fälligen inneren wiederkehrenden Untersuchung gewährleistet.
(2) Eine Änderung ist gegeben, wenn durch Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Einfügung neuer zusätzlicher Komponenten, Umstellung der Betriebsparameter oder durch Verwendung anderer Fluide ein anderer Zustand als der Zustand zum Zeitpunkt der vollständigen Konformitätsbewertung des druckführenden Gerätes erzielt wird. Druckführende Geräte, an denen erhebliche Änderungen vorgenommen worden sind, die deren ursprüngliche Leistung, Zweck oder Art nach ihrer Inbetriebnahme verändern, sind als neues Erzeugnis anzusehen und einem Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen gemäß § 5 zu unterziehen. Dies ist von Fall zu Fall separat zu bewerten.
(3) Reparaturen und Änderungen, die Auswirkungen auf die Integrität eines druckführenden Gerätes haben, sind von jenen Betrieben durchzuführen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur Herstellung von entsprechenden druckführenden Geräten erfüllen oder von anderen Betrieben, sofern sie für die Durchführung der betreffenden Reparaturen und Änderungen ausreichend kompetent sind und insbesondere über entsprechende Zulassungen von Arbeitsverfahren und Personal verfügen.
(4) Inspektionen von Reparaturen und Änderungen gemäß Abs. 3 an druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential sind von der zuständigen Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 unter Beiziehung einer Konformitätsbewertungsstelle für das Inverkehrbringen gemäß § 18, deren Akkreditierung die Konformitätsbewertung von Entwurf und Fertigung der betreffenden druckführenden Geräte einschließt, durchzuführen. Erforderliche zerstörungsfreie Prüfungen sind ausschließlich von akkreditierten Stellen durchzuführen und von der zuständigen Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit für Änderungen gemäß Abs. 3 gilt § 4 Abs. 1 bis 4 und 6.
(5) Vor der Inbetriebnahme eines gemäß Abs. 3 reparierten oder geänderten druckführenden Gerätes mit niedrigem Gefahrenpotential hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung des druckführenden Gerätes zu kontrollieren.
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