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§ 28 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen

§ 28

Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen der Anlage I Teil 5 erfüllt.

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