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§ 29 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Beantragung der Notifizierung

§ 29

Anträge auf Notifizierung in Österreich können nur von jenen Konformitätsbewertungsstellen gestellt werden, die in Österreich ansässig sind und die die Befugungserfordernisse des § 24 erfüllen.

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