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Anlage I Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Anlage I

Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen

Teil 1

Allgemeine Anforderungen

Für Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 gelten nachstehende Anforderungen:

  1. 1. Eine Konformitätsbewertungsstelle, die Konformitätsbewertungen im Rahmen von Harmonisierungsrechtsvorschriften für druckführende Geräte durchführt und in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
  2. 2. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit den druckführenden Geräten, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und druckführende Geräte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
  3. 3. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender, Füllstelle oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführenden Geräte zum persönlichen Gebrauch aus.
  4. 4. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der bewerteten druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
  5. 5. Die Konformitätsbewertungsstellen haben zu gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
  6. 6. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
  7. 7. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
  8. 8. Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:
  1. a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
  2. b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
  3. c) Verfahren zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
  1. 9. Der Konformitätsbewertungsstelle haben die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung zu stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
  2. 10. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:
  1. a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle befugt wurde,
  2. b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
  3. c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen, der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und der relevanten harmonisierten Normen,
  4. d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
  1. 11. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen.
  2. 12. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
  3. 13. Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.
  4. 14. Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß diesem Gesetz oder den einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind zu schützen.
  5. 15. Die Konformitätsbewertungsstellen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, bzw. haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Teil 2

Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen

Für Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:

  1. 1. Für die Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen von Herstellerbetrieben und Füllstellen darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.
  2. 2. Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).
  3. 3. Die Konformitätsbewertungsstellen haben den auf Basis dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen erfolgten Anordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.
  4. 4. Die Konformitätsbewertungsstellen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

Teil 3

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

Für Stellen gemäß § 19 Abs. 1 gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:

  1. 1. Die Inspektionsstellen haben für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß den §§ 50, 51, 53 bis 58 und 62 über geeignete Prüfgeräte zu verfügen und ein Qualitätsmanagementsystem zu betreiben. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der sicherheitstechnischen Ausrüstung von druckführenden Geräten zur Verfügung stehen.
  2. 2. Mit der Beaufsichtigung der mit Befundung und Bewertung der Prüfungen befassten Mitarbeiter sind Personen zu betrauen, die folgende Ausbildung und Praxis vorweisen können:
  1. a) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität oder
  2. b) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer Fachhochschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit oder
  3. c) einen erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt und einer postsekundären Fachausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit.
  1. 3. Die technische Leitung hat durch eine Person zu erfolgen, die die Anforderungen der Z 2 lit. a oder b erfüllt und mindestens drei Jahre einschlägig tätig war. Diese Person hat außerdem die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft zu absolvieren.
  2. 4. Eine Inspektionsstelle muss für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluss entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.
  3. 5. Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).
  4. 6. Inspektionsstellen haben den Anordnungen der notifizierenden Behörde gemäß § 26 unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.
  5. 7. Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

Teil 4

Betreiberprüfstellen

Für Stellen gemäß § 20 Abs. 1 gelten nachstehende Anforderungen:

  1. 1. Eine Betreiberprüfstelle, die in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Eine Betreiberprüfstelle muss organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen.
  2. 2. Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Betreiberprüfstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführender Geräte zum persönlichen Gebrauch, aus.
  3. 3. Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
  4. 4. Die Betreiberprüfstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
  5. 5. Eine Betreiberprüfstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
  6. 6. Eine Betreiberprüfstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:
  1. a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
  2. b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie hat über angemessene Strategien und geeignete Verfahren zu verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
  3. c) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
  1. 7. Der Betreiberprüfstelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
  2. 8. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:
  1. a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Betreiberprüfstelle befugt wurde,
  2. b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
  3. c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen, der relevanten harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,
  4. d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
  1. 9. Die Unparteilichkeit der Betreiberprüfstelle, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen. Die Betreiberprüfstelle darf keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder der Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte.
  2. 10. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Betreiberprüfstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
  3. 11. Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Betreiberprüfstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.
  4. 12. Informationen, welche die Mitarbeiter einer Betreiberprüfstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieses Gesetzes oder der einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind von der Betreiberprüfstelle zu schützen.
  5. 13. Die Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Teil 5

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie
Vergabe von Unteraufträgen

  1. 1. Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß den §§ 18 bis 20 bestimmte mit der Konformitätsbewertung oder Inspektion verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage I Teile 1 bis 4 erfüllt, und die notifizierende Behörde gemäß § 26 entsprechend zu unterrichten.
  2. 2. Die Konformitätsbewertungsstellen haben die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind, zu tragen.
  3. 3. Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.
  4. 4. Die Konformitätsbewertungsstellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde gemäß § 26 bereitzuhalten.

Schlagworte

Fachausbildung, Fertigungsmethode, Druckmessung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264775

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