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§ 7 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Barauslagen

§ 7

Im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied eines Beirates oder einer Jury getätigte Barauslagen sind gegen Vorlage der Rechnung zu refundieren.

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