früher § 8
Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen
§ 6.
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuweisen.
früher § 8
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024
Gesetzesnummer
20009403
Dokumentnummer
NOR40265359
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