Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen
§ 8
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen
§ 8
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.
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