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§ 8 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

§ 8

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

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