Leitlinien betreffend die Veranlagung
§ 3
Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 124 Abs. 1 VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensinterne schriftliche Leitlinien betreffend ALM und Kapitalanlagen gemäß § 110 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 6 in Verbindung mit § 107 Abs. 3 VAG 2016 zu erstellen und zu implementieren, die, sofern für die unternehmensinterne Veranlagung relevant, zumindest die folgenden Bestandteile umfassen:
- 1. Segmentierung des gesamten Portfolios zumindest auf Ebene der Bilanzabteilungen gemäß § 140 Abs. 1 VAG 2016;
- 2. Veranlagungsziele unter Beachtung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und anderen Verbindlichkeiten, Risiko, Ertrag, Zeithorizont und Liquiditätsbedarf;
- 3. Prozesse für das ALM;
- 4. Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten Portfolios und das daraus abgeleitete Limitsystem;
- 5. Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und Regeln für deren Festlegung;
- 6. Definition des Anlageuniversums nach Vermögenswertkategorien;
- 7. Veranlagungsprozesse in Bezug auf Vermögenswertkategorien gemäß Z 6;
- 8. Beschreibung der Eskalationsmechanismen im Fall einer Überschreitung der gemäß Z 4 und § 6 festgelegten Limits;
- 9. Umfang und Häufigkeit eigener Kreditrisikobeurteilungen gemäß § 8 einschließlich der Festlegung von Kriterien, die eine erneute Kreditrisikobeurteilung erforderlich machen;
- 10. Bedingungen, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte betreiben kann;
- 11. Prozesse für die Bewertung der Vermögenswerte und Überwachung der Wertentwicklung.
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