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§ 14 VU-KAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen

§ 14

(1) Vermögenswerte gemäß § 12 Abs. 1 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur dann gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 302 Abs. 3 VAG 2016 gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführtes und in ein Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 VAG 2016 eingetragenes und zu derselben Abteilung des Deckungsstocks wie der Deckungsstockwert gehörendes Bankkonto eingehen.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, können zur Bedeckung des Deckungserfordernisses derselben Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt.

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