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§ 12 VU-KAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock Allgemeine Bestimmungen

§ 12

(1) Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden:

  1. 1. Kapitalanlagen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.I., B.II. und B.III.1 bis B.III.7 VAG 2016; sonstige Ausleihungen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.III.6 VAG 2016 jedoch nur insoweit, als es sich um einmal ausnutzbare Darlehen gemäß § 13 Z 3 handelt;
  2. 2. anteilige Zinsen und Mieten gemäß § 144 Abs. 2 Posten E VAG 2016 nur insoweit, als es sich um anteilige Zinsen handelt;
  3. 3. laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand gemäß § 144 Abs. 2 Posten F.II VAG 2016 nur insoweit, als es sich um laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand handelt.

(2) Unbeschadet Abs. 1 dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden

  1. 1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 EStG 1988 verwendet werden;
  2. 2. Wertpapiere aus eigener Emission;
  3. 3. Anteile an Unternehmen, auf die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten durch Auslagerung gemäß § 109 VAG 2016 übertragen worden sind;
  4. 4. Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.

(3) Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Abs. 1 und § 13 die Bestimmungen der §§ 16 und 17.

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