2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock Allgemeine Bestimmungen
§ 12
(1) Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden:
- 1. Kapitalanlagen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.I., B.II. und B.III.1 bis B.III.7 VAG 2016; sonstige Ausleihungen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.III.6 VAG 2016 jedoch nur insoweit, als es sich um einmal ausnutzbare Darlehen gemäß § 13 Z 3 handelt;
- 2. anteilige Zinsen und Mieten gemäß § 144 Abs. 2 Posten E VAG 2016 nur insoweit, als es sich um anteilige Zinsen handelt;
- 3. laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand gemäß § 144 Abs. 2 Posten F.II VAG 2016 nur insoweit, als es sich um laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand handelt.
(2) Unbeschadet Abs. 1 dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden
- 1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 EStG 1988 verwendet werden;
- 2. Wertpapiere aus eigener Emission;
- 3. Anteile an Unternehmen, auf die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten durch Auslagerung gemäß § 109 VAG 2016 übertragen worden sind;
- 4. Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.
(3) Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Abs. 1 und § 13 die Bestimmungen der §§ 16 und 17.
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