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§ 9 Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Vermittlungsvertrag

§ 9

(1) Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Vermittler hat der betreuungsbedürftigen Person oder der Person, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunsten der betreuungsbedürftigen Person abschließt eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen.

(2) Der Vermittlungsvertrag hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. 1. den Namen (Firma) und die Anschrift der Vertragspartner,
  2. 2. den Beginn und die Dauer des Vertragsverhältnisses,
  3. 3. eine transparente Darstellung der Leistungsinhalte, einschließlich der Angaben zu den laufenden Leistungen, sofern solche zwischen dem Vermittler und der betreuten Person vereinbart wurden (wie zB die regelmäßige Überprüfung, ob sich der gemäß § 7 Abs. 1 erhobene Betreuungsbedarf geändert hat und die Durchführung einer entsprechenden Beratung, die Unterstützung bei der Bereinigung von Konflikten zwischen vermitteltem Personenbetreuer und betreuungsbedürftiger Person, Organisation eines Vertreters im Verhinderungsfall),
  4. 4. die Fälligkeit und die Höhe des Preises, aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsinhalten, die Zahlungsmodalitäten sowie die Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für den Personenbetreuer hat,
  5. 5. Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei vorzusehen ist, dass der Vermittlungsvertrag durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person aufgehoben wird und der zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung Berechtigte ein im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat sowie, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann, und
  6. 6. Angabe eines in einem zeitlich angemessenen Ausmaß erreichbaren Ansprechpartners des Vermittlers.

(3) Die einzelnen Inhalte sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.

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