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§ 8 Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Aufklärung

§ 8.

(1) Der Vermittler muss Interessenten

  1. 1. über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß § 159 GewO 1994 verrichten dürfen,
  2. 2. über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen),
  3. 3. den Inhalt des Kostenblattes gemäß § 3a Abs. 2 aufklären.

(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Interessenten vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40262751

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