Aufklärung
§ 8.
(1) Der Vermittler muss Interessenten
- 1. über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß § 159 GewO 1994 verrichten dürfen,
- 2. über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen),
- 3. den Inhalt des Kostenblattes gemäß § 3a Abs. 2 aufklären.
(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Interessenten vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20009377
Dokumentnummer
NOR40262751
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