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§ 7 Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

4. Abschnitt

Vermittler, betreuungsbedürftige Person Bedarfserhebung

§ 7

(1) Der Vermittler muss vor Abschluss des Vermittlungsvertrags:

  1. 1. den Betreuungsbedarf und die Betreuungssituation der betreuungsbedürftigen Person vor Ort erheben und
  2. 2. prüfen, ob der im konkreten Fall für die Vermittlung vorgesehene Personenbetreuer den gemäß Z 1 festgestellten Betreuungsbedarf decken kann.

(2) Der Vermittler hat die Ergebnisse der Erhebungen (Z 1) und der Prüfung (Z 2) zu dokumentieren und der betreuungsbedürftigen Person und dem Vertragspartner, sofern sich dieser von der betreuungsbedürftigen Person unterscheidet, auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.

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