Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
- 1. „Vermittler“ Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 GewO 1994) berechtigt sind,
- 2. „Personenbetreuer“ Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung (§ 159 GewO 1994) berechtigt sind,
- 3. „betreuungsbedürftige Personen“ Personen, die die Tätigkeit eines Vermittlers (§ 161 GewO 1994) in Anspruch nehmen,
- 4. „Organisationsvertrag“ der Vertrag zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer,
- 5. „Vermittlungsvertrag“ der Vertrag zwischen dem Vermittler und der betreuungsbedürftigen Person oder einer Person, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunsten der betreuungsbedürftigen Person abschließt.
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