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§ 2 Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. 1. „Vermittler“ Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 GewO 1994) berechtigt sind,
  2. 2. „Personenbetreuer“ Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung (§ 159 GewO 1994) berechtigt sind,
  3. 3. „betreuungsbedürftige Personen“ Personen, die die Tätigkeit eines Vermittlers (§ 161 GewO 1994) in Anspruch nehmen,
  4. 4. „Organisationsvertrag“ der Vertrag zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer,
  5. 5. „Vermittlungsvertrag“ der Vertrag zwischen dem Vermittler und der betreuungsbedürftigen Person oder einer Person, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunsten der betreuungsbedürftigen Person abschließt.

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