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Artikel 3 Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

1.

Geeignete institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen:

 

Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt tätig werden und unter denselben Aufnahme- und Ausschließbedingungen wie öffentliche allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie betriebliche elementare Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, in denen die in Artikel 2 genannten Bildungsaufgaben erfüllt werden.

2.

Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:

 

Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind.

3.

Kindergartenjahr:

 

Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985.

4.

  • Halbtägig verpflichtender Besuch:

 

Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben gemäß Artikel 2 verfolgt werden.

5.

Bildungsrahmenplan, Modul für 5-Jährige und Bildungsplan-Anteil Sprache:

 

der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) sowie das Modul für 5-Jährige (2010) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

  

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176599

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