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§ 10 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Informationsaustausch, Außenverkehr

§ 10.

(1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission

  1. 1. Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ,
  2. 2. Anträge, Berichte und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) und
  3. 3. Anträge und Einsprüche bei geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/787

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.

(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten und Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 6, zu informieren.

Schlagworte

Bundesorgan

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240721

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