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§ 11 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2

Gebühren

§ 11.

(1) Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(3) Die Gebühren und Auslagen gemäß Abs. 2 sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240728

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