Nähere Bestimmungen über den Bericht an die FMA gemäß § 248 VAG 2016
Nähere Bestimmungen über den Bericht an die FMA gemäß § 248 VAG 2016
§ 32.
(1) Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 248 Abs. 2 Z 5 VAG 2016 ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eigenhändig unterfertigten Erklärung hierüber zu erbringen.
(2) Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahres- und des Konzernabschlusses gemäß § 248 Abs. 3 Z 2 und Z 3 VAG 2016 und der Jahresabschlüsse gemäß § 248 Abs. 5 Z 2 VAG 2016 ist durch die Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.
(3) Die auf Grund ausländischer Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte oder Kautionen sind gesondert anzugeben.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des UGB und des VAG 2016 sind folgende Punkte anzuführen und zu erläutern:
- 1. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 VAG 2016,
- 2. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) des Passivpostens D. V. „Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer“ gemäß § 144 Abs. 3 VAG 2016) aufgeteilt auf:
- a) bereits erklärte laufende Gewinne,
- b) bereits festgelegte, aber noch nicht zugewiesene Schlussgewinne,
- c) den Schlussgewinnfonds,
- d) die freien Gewinne,
- 3. pro Abrechnungsverband die erklärten laufenden Gewinne und die festgelegten Schlussgewinne und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres und
- 4. die Berechnung der Schlussgewinne.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 3 und 4 sind in den Anhang aufzunehmen.
(6) Für die Vorlage gemäß Abs. 1 und 2 gilt § 31 sinngemäß.
Schlagworte
Jahresabschluss
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175542
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