Risikorücklage
§ 22.
(1) Die für die Bildung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 relevante Bemessungsgrundlage bilden die um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des österreichischen Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung.
(2) Eine in Beachtung der Zuführungsbestimmungen des VAG 2016 gebildete Risikorücklage darf nicht aus anderen als in § 143 Abs. 2 dritter Satz VAG 2016 ausdrücklich genannten Gründen aufgelöst werden. Bei einem Rückgang der Bemessungsgrundlage ist die Rücklage in der bereits gebildeten Höhe zu belassen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Risikorücklage auf Grund wesentlicher unternehmensrechtlicher Vorgänge, ist die für dieses Geschäft gebildete Risikorücklage aufzulösen.
(3) Die Dotierung der Risikorücklage ist in jeder Bilanzabteilung gesondert vorzunehmen. Führt die volle Dotierung zu einem Überschreiten der 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 in einer Bilanzabteilung, ist die Zuführung entsprechend gekürzt vorzunehmen.
(4) Führt die volle Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung zu einem Überschreiten der 4 %-Grenze der Gesamtbilanz, ist die Zuführung zu kürzen. In Höhe der Kürzung ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in welcher die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 überschritten wird, in die Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 in der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten und in der aufnehmenden Bilanzabteilung nicht überschritten wird.
(5) Überschreitet im Geschäftsjahr die Risikorücklage der Gesamtbilanz die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 bereits vor Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung, ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze überschritten wird, in jene Bilanzabteilungen, in der die 4%-Grenze noch nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175532
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