Andere Vermögensgegenstände
§ 21.
(1) Als Aktivposten „Andere Vermögensgegenstände“ gemäß § 144 Abs. 2 F. III. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
- 1. das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien,
- 2. Steuervorauszahlungen und
- 3. die nicht anderen Bilanzposten zuzuordnenden Anzahlungen.
(2) Als Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien sind diejenigen Prämien des Geschäftsjahres, die erst in Folgejahren vorgeschrieben werden, mit dem auf das Geschäftsjahr entfallenden Teil anzusetzen. Die auf diese Prämien entfallenden Anteile der Rückversicherer abzüglich Rückversicherungsprovisionen sowie Vermittlerprovisionen sind rückzustellen und im Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175531
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)