Sonstige Rückstellungen
§ 23.
Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit den Prüfpflichten des Abschlussprüfers gemäß § 263 VAG 2016 oder mit den Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß § 264 VAG 2016 sowie auf das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien entfallende Rückversicherungsprämien abzüglich der Rückversicherungsprovisionen sowie der Vermittlerprovisionen auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40175533
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