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§ 16 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

4. Abschnitt

Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen

Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft

§ 16.

(1) Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 1. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Prämienverrechnung auszuweisen sowie Forderungen aus der Verrechnung von Nebenleistungen und Kostenersätzen der Versicherungsnehmer auszuweisen.

(2) Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 2. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Provisions- und Spesenverrechnung auszuweisen. Provisionsvorschüsse sind nur dann zu erfassen, wenn ein Rückforderungsanspruch besteht.

(3) Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsunternehmen“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 3. VAG 2016 sind insbesondere Abrechnungsforderungen aus dem Mitversicherungsgeschäft auszuweisen.

Schlagworte

Provisionsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175526

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