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§ 15 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Bestandteile des Rechnungsabschlusses

§ 15.

(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus:

  1. 1. der Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),
  2. 2. der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen ist, sofern nicht § 6 Abs. 2 zur Anwendung kommt,
  3. 3. der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d),
  4. 4. der Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2 (Anlage 1e), Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – Aktiva (Anlage 1f) und Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – Passiva (Anlage 1f) sowie
  5. 5. den Beilagen gemäß § 37.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 93/2023)

(3) Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.

(4) Die Vermögensrechnung ist in die in § 18 angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des zu beschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.

(5) Die Gebietskörperschaft hat die in Abs. 1 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252165

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