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§ 18 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 18.

(1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers), Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Investitionszuschüssen (Kapitaltransfers) und dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.

(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen, die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

(3) Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen, Vorräte und Aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen auszuweisen.

(4) Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind zumindest kurzfristige Finanzschulden (netto), kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen.

(5) Vermögenswerte und Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Als langfristiges Vermögen sind zumindest aktive Finanzinstrumente/langfristiges Finanzvermögen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte auszuweisen. Die Sachanlagen sind zumindest in folgende Kategorien zu untergliedern: Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur, Gebäude und Bauten, technische Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Kulturgüter. Langfristige Fremdmittel sind zumindest in langfristige Finanzschulden (netto), langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen zu untergliedern.

(6) Das Nettovermögen gliedert sich zumindest in den Saldo der Eröffnungsbilanz, das kumulierte Nettoergebnis, die Haushaltsrücklagen, die Neubewertungsrücklagen und die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen.

(7) Für die Darstellung der Vermögensrechnung ist die in der Anlage 1c angeführte Gliederung zu verwenden.

Schlagworte

Amtsausstattung, Betriebsausstattung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252167

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