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Anlage 1f VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Anlage 1f

Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2

(Anm.: Anlage 1f als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40256683

Zusatzdokumente: Anlage 1f 

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