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§ 6b ASV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2016

Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung

§ 6b

(1) Aufzüge, die im Zuge des Inverkehrbringens einem Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Verordnung bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 oder nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 174/2008, unterzogen wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(2) Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:

  1. 1. Erhöhung der Nennlast,
  2. 2. Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,
  3. 3. Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,
  4. 4. Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),
  5. 5. Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,
  6. 6. Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,
  7. 7. Änderung der Antriebsart,
  8. 8. Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
  9. 9. Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,
  10. 10. Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,
  11. 11. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,
  12. 12. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,
  13. 13. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,
  14. 14. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,
  15. 15. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,
  16. 16. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,
  17. 17. Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,
  18. 18. Änderung der Tragmittel,
  19. 19. Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,
  20. 20. Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,
  21. 21. Erneuerung der Steuerung,
  22. 22. Änderung der Art der Steuerung,
  23. 23. Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,
  24. 24. Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,
  25. 25. Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,
  26. 26. Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,
  27. 27. Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anlage I Z 2.2 ) eingeschränkt wird.

(3) „Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt.

(4) Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind entweder

  1. 1. von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine notifizierte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterziehen. Die notifizierte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen,

oder

  1. 2. für den Fall, dass der Montagebetrieb Qualitätsmanagementsysteme im Sinne der Anlage XI, umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage XI, dieser Verordnung unterhält, eine Konformitätsbewertung durch den Montagebetrieb zu unterziehen. Sofern die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau nach Z 1 oder in der Konformitätsbewertung nach Z 2 ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist.

(5) Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach Z1 oder seiner Konformitätsbewertung für den Umbau nach Z 2 nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs eine Konformitätserklärung für den Umbau auszustellen. Diese Konformitätserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Konformitätserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind der Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.2 anzuschließen

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