§ 6a
Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz)
(1) § 6aWenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz geltend macht, hat sie/er von einer notifizierten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses der Marktüberwachungsbehörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind neue Personen- und Lastenaufzüge als Ersatz für Aufzüge in bestehenden Aufzugsschächten, sofern die Aufzugsschächte nicht geändert werden und am oberen und/oder unteren Ende des Schachtes keine Verlängerung der Fahrbahn um mehr als 0,25 m erfolgt.
(3) Anlage XIII enthält ein Verzeichnis der auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 dieser Verordnung notifizierten Stellen. Änderungen der Anlage XIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Anlage XV enthält die technischen Kriterien und notwendigen Gründe, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalles betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes relevant sind.
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