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§ 7 ASV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2016

2. Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure Pflichten der Montagebetriebe

§ 7

(1) Die Montagebetriebe haben zu gewährleisten, dass der Aufzug gemäß den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde, wenn sie ihn in Verkehr bringen, .

(2) Die Montagebetriebe haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, hat der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, dafür zu sorgen, dass sie dem Aufzug beigefügt ist, und die CE-Kennzeichnung anzubringen.

(3) Der Montagebetrieb hat die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassung(en) nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Falls es angesichts der von einem Aufzug ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, haben die Montagebetriebe zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Beschwerden zu prüfen und gegebenenfalls ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge zu führen.

(5) Die Montagebetriebe haben sicherzustellen, dass ihre Aufzüge eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.

(6) Die Montagebetriebe haben auf dem Aufzug ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen (Firmennamen) oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher Sprache zu machen.

(7) Die Montagebetriebe haben sicherzustellen, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.2 beigefügt ist; sie ist in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8) Montagebetriebe, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Aufzug nicht dieser Verordnung entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Aufzugs herzustellen. Außerdem haben die Montagebetriebe, wenn mit dem Aufzug Risiken verbunden sind, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie den Aufzug in Verkehr gebracht haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.

(9) Die Montagebetriebe haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Aufzügen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben, zu kooperieren.

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