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§ 28 ASV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2015

Koordinierung der notifizierten Stellen

§ 28

Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

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