5. Abschnitt
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf dem Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
§ 29
(1) Für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30.
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