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§ 15 ASV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2016

Konformitätsbewertungsverfahren bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

§ 15

Sicherheitsbauteile für Aufzüge unterliegen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren:

  1. 1. Entweder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage IV Teil A unterzogen, und die Konformität mit der Bauart wird durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anlage IX sichergestellt;
  2. 2. oder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage IV Teil A unterzogen und unterliegt der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung nach Anlage VI;
  3. 3. oder Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung nach Anlage VII.

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